(Fundstelle BGBl. I 2004, 164 - 179) |
I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und -absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung erklären |
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Bergaufsicht erläutern |
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen |
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden |
b) | berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden |
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten Hilfe einleiten |
d) | wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen |
e) | Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene erläutern |
f) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten |
g) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen |
h) | arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen |
i) | im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen |
5 | Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | technische Zeichnungen und Symbole sowie technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien, lesen und anwenden |
b) | Skizzen anfertigen |
c) | Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen |
d) | Produktionsvorgänge anhand von Darstellungen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsablauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern, aufzeigen |
e) | Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsabläufen dokumentieren |
6 | Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | manuelle Werkstoffbearbeitung | 12 | | |
aa) | Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie Skizzen anfertigen |
bb) | Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen |
cc) | Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel bereitstellen und pflegen |
dd) | Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen |
ee) | Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhaben |
ff) | Längen mit Maßstab und Messschieber messen |
gg) | Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkellehren prüfen |
hh) | Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen |
ii) | Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnen |
kk) | Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichtigung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung ein- und aufspannen |
ll) | Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen |
mm) | Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,5 mm und bis zur Oberflächenbeschaffenheit R(tief)z 25 eben und winklig feilen sowie entgraten |
nn) | Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen sowie entgraten |
oo) | Innengewinde in Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden |
pp) | Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall mit Schneideisen schneiden |
qq) | Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Handhebelschere scherschneiden sowie mit Lochwerkzeugen lochen |
rr) | Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen |
ss) | Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biegevorgang verformt sind, richten |
b) | maschinelle Werkstoffbearbeitung | 4 | | |
aa) | Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen |
bb) | Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohrmaschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen |
cc) | Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannkegel spannen |
dd) | Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen, Platten und Profilteilen mit handgeführten und ortsfesten Bohrmaschinen herstellen |
ee) | Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen herstellen |
ff) | Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen |
c) | Trennen von Werkstoffen |
aa) | Profile aus Metall und Kunststoff unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen trennen |
bb) | Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen |
cc) | Profile und Platten aus Stahl durch Brennschneiden trennen |
d) | Herstellen von mechanischen Verbindungen | 10 | | |
aa) | Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungselementen, insbesondere mit Federringen und Zahnscheiben, sichern |
bb) | Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen nach Anweisungen und Unterlagen herstellen |
cc) | Schweißeinrichtungen, insbesondere Handschweißtransformatoren und Schweißhilfsmaterialien, für das Schmelzschweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen |
dd) | Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelzschweißen verbinden |
ee) | lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen |
ff) | Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern instand setzen |
7 | Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen | 4 | | |
b) | Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen und pflegen |
c) | Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln |
d) | Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren |
8 | Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | a) | betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern | 8 | | |
b) | Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von Beispielen erläutern |
c) | Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern |
d) | bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von Rohstoffen mitarbeiten |
e) | betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen |
9 | Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | a) | Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufbereitung gegenüberstellen | 14 | | |
b) | in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten |
c) | Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen |
d) | Verwendung der Endprodukte erläutern |
10 | Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Pneumatik und Hydraulik | | 8 | |
aa) | Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und hydraulischer Systeme lesen und skizzieren |
bb) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren in hydraulischen und pneumatischen Anlagen beachten und anwenden |
cc) | Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen |
dd) | Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen |
b) | Elektropneumatik und Elektrohydraulik |
aa) | Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzieren |
bb) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden |
cc) | elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von Typen- und Leistungsschildern identifizieren, Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren und demontieren |
dd) | Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen prüfen |
11 | Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) | a) | Elektrotechnik | | 10 | |
aa) | einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen und skizzieren |
bb) | elektrische Größen, insbesondere Strom und Spannung, mit einfachen Messgeräten messen, Messergebnisse bewerten |
cc) | Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen elektrischer Anlagen beachten |
dd) | Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen |
b) | Steuerungstechnik |
aa) | Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und Verfahrensabläufen erklären und einfache Steuerungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen |
bb) | Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und nach Anweisung in Betrieb nehmen |
c) | Mess- und Regelungstechnik |
aa) | Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und einer Regelung erläutern sowie wesentliche Baugruppen einer Steuerung und einer Regelung zuordnen |
bb) | Reglerarten unterscheiden |
cc) | prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufnehmern erläutern |
dd) | Messwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten zuordnen |
ee) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren bei radiometrischen Messeinrichtungen anwenden |
ff) | Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläufen unter Anleitung bedienen |
12 | Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) | a) | Gewinnung Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach Anweisung bedienen | | 4 | |
b) | Förderung und Transport |
aa) | Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförderung unterscheiden |
bb) | Förderanlagen und Transportsysteme nach Anweisung bedienen |
cc) | Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung innerhalb eines Produktionsablaufes erläutern |
13 | Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) | a) | Betriebsbereitschaft von Zerkleinerungs- und Klassiereinrichtungen überprüfen | | 10 | |
b) | Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen |
c) | Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vorschriften in und außer Betrieb nehmen |
d) | Zerkleinerungs- und Klassiervorgänge erläutern, überwachen und bewerten |
14 | Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) | a) | Betriebsbereitschaft von Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrichtungen überprüfen | | 12 | |
b) | Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vorschriften in und außer Betrieb nehmen |
c) | Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen |
d) | Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrichtungen überwachen |
e) | Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiervorgänge bewerten |
15 | Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) | a) | Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten | | 4 | |
b) | Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurteilen und schadhafte Teile auswechseln |
c) | Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beurteilen |
d) | Instandsetzungsmaßnahmen durchführen |
16 | Lagern und Entsorgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) | a) | Lagerung Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und Fertigprodukten bedienen und überwachen | | 4 | |
b) | Entsorgung |
aa) | Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unterscheiden und der Entsorgung zuführen |
bb) | betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen Zwischenlagern und deren Entsorgung veranlassen |
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 |
A. Fachrichtung Naturstein |
1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen nach Sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | | | 2 |
b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten |
c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden |
d) | Ursachen von technischen Störungen in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben |
2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | | | 8 |
b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen |
c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben |
3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) | Probenahme | | | 4 |
aa) | Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen |
bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen |
cc) | Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen |
dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten |
b) | Aufbereitungsanalytik | | | 12 |
aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten |
bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: |
- Dichte |
- Schüttgewicht |
- Feuchte |
- Kornverteilung |
- Kornform |
cc) | Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten vergleichen |
dd) | Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und kalibrieren |
ee) | Sieblinien nach Vorgabe erstellen |
c) | Dokumentieren Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten vergleichen und weiterleiten |
4 | Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Trocken- und Nassaufbereitungsanlagen und Zusammenwirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtprozess erläutern | | | 9 |
b) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen, Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden |
c) | Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren |
d) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen und veranlassen | | | 9 |
e) | Messdaten und Störungen protokollieren |
f) | Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen |
5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | a) | Natursteine unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtungen nach Verladeprogramm verladen | | | 8 |
b) | Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen oder veranlassen |
c) | Versandpapiere und Lieferscheine erstellen |
d) | Bestand von Natursteinprodukten erfassen und fortschreiben |
e) | Einsatzbereiche von Natursteinen im |
- allgemeinen Verkehrswegebau |
- schienengebundenen Verkehrswegebau |
- Wasserbau |
- Hochbau und konstruktiven Ingenieurbau |
erläutern |
D. Fachrichtung SteinkohleLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) | a) | Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen | | | 2 |
b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten |
c) | technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden |
d) | Ursachen von technischen Störungen systematisch ermitteln und Störungen beheben |
2 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b) | a) | Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren | | | 8 |
b) | instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen |
c) | Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben |
3 | Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c) | a) | Probenahme | | | 4 |
aa) | geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen |
bb) | Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen |
cc) | Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen |
dd) | automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten |
b) | Aufbereitungsanalytik | | | 12 |
aa) | Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten |
bb) | Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von: |
- Feuchte |
- Mineralstoffanteilen (Asche) |
- Schwefel |
- flüchtigen Bestandteilen |
- Kokungsverhalten (Dilatation/Backvermögen) |
- Feststoffkonzentration |
- Dichte |
- Kornverteilung (Siebanalyse) |
- Dichteverteilung (SuS-Analyse) |
cc) | Prozesswasseranalysen zur Bestimmung von |
- Chloriden und Sulfaten |
- pH-Werten |
- Wasserhärten |
durchführen |
dd) | Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, bei der Durchführung von Analysen unter Berücksichtigung der arbeitssicherheitlichen Vorschriften handhaben |
c) | Dokumentieren Analyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien prüfen und weiterleiten |
4 | Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d) | a) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an unterschiedlichen Sortieranlagen erklären | | | 12 |
b) | Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen bzw. ändern |
c) | Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden |
d) | Einrichtungen des Waschwasserkreislaufes erläutern und bedienen |
e) | Funktion von Kläreinrichtungen mittels vorgegebener Analyseverfahren überwachen |
f) | Masse- und Volumenströme von Feststoffen und Fluiden quantifizieren |
g) | Sollwerteinstellung aufgrund von Analysedaten durchführen |
h) | Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden |
i) | Wirkungsweise von Entwässerungseinrichtungen mit Hilfe vorgegebener Analyseverfahren überwachen |
k) | Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen | | | 6 |
l) | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen oder veranlassen |
m) | Messdaten und Störungen protokollieren |
5 | Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Steinkohle (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e) | a) | Leergut mit automatisierten und teilautomatisierten Anlagen vorschriftsmäßig positionieren | | | 8 |
b) | Eignung des Leergutes feststellen |
c) | Produkte unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtung nach Verladeprogramm verladen |
d) | ermittelte Gewichte aufzeichnen |
e) | Verladedaten zu den Versandabteilungen übermitteln |
f) | Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen oder veranlassen |