§ 3 AMG
Stoffbegriff
Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
- 2.
- Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
- 3.
- Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
- 4.
- Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.
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