§ 52 AMG
Verbot der Selbstbedienung
(1) Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die
- 1.
- im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
- 2.
- zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
- 5.
- Sauerstoff sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.
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