§ 7 AMHV
Verantwortungsbereich der verantwortlichen Person
Die verantwortliche Person nach § 3 Absatz 1 hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die Umsetzung des Härtefallprogramms ordnungsgemäß erfolgt,
- 2.
- alle Bedingungen und Einschränkungen hinsichtlich der sicheren und wirksamen Anwendung des Arzneimittels erfüllt werden und den beteiligten Personen die hierfür erforderlichen Informationen gegeben werden,
- 3.
- das Arzneimittel nur in Verkehr gelangt, wenn auf den Behältnissen und soweit verwendet auf den äußeren Umhüllungen mindestens folgende Angaben enthalten sind:
- a)
- Bezeichnung oder Code des Arzneimittels,
- b)
- Name und Anschrift der verantwortlichen Person,
- c)
- Chargenbezeichnung,
- d)
- Art der Anwendung,
- e)
- Wirkstoffbezeichnung,
- f)
- Verfalldatum,
- g)
- soweit erforderlich, Aufbewahrungs- und Lagerungshinweise,
- h)
- Hinweis, dass das Arzneimittel ohne Genehmigung oder Zulassung im Rahmen eines Härtefallprogramms zur Verfügung gestellt wird,
- 4.
- die Herstellung, Einfuhr und Freigabe nach den in der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vorgesehenen Regelungen für Prüfpräparate erfolgt,
- 5.
- die wesentlichen Unterlagen des Härtefallprogramms nach dessen Beendigung oder Abbruch mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden; andere Vorschriften zur Aufbewahrung von medizinischen Unterlagen bleiben unberührt.
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