§ 1 AMSachvV
Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Apothekenpflicht und
- 3.
- nach § 48 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Verschreibungspflicht
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.