§ 2 AMSachvV
(1) (weggefallen)
(2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören an
- 1.
- zwei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie und der Inneren Medizin,
- 2.
- ein Hochschullehrer der Pharmazie,
- 3.
- ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
- 4.
- ein Arzt für Allgemeinmedizin,
- 5.
- ein Zahnarzt,
- 6.
- ein Heilpraktiker,
- 7.
- zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie,
- 8.
- ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,
- 9.
- zwei Vertreter der Apothekerschaft,
- 10.
- zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,
- 11.
- ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und
- 12.
- zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an
- 1.
- als stimmberechtigte Mitglieder
- a)
- ein Hochschullehrer der Pharmakologie und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,
- b)
- zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie,
- c)
- ein Hochschullehrer des Faches Innere Medizin,
- d)
- ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin,
- e)
- ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und Jugendmedizin,
- f)
- ein Hochschullehrer der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie,
- g)
- ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und
- h)
- ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie
- 2.
- als nicht stimmberechtigte Mitglieder
- a)
- ein Facharzt für Allgemeinmedizin,
- b)
- ein Facharzt für Innere Medizin,
- c)
- ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,
- d)
- ein Zahnarzt,
- e)
- ein Heilpraktiker,
- f)
- ein Vertreter der Apothekerschaft und
- g)
- zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie.
(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.
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