§ 2 AMSachvV

(1) (weggefallen)

(2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören an

1.
zwei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie und der Inneren Medizin,
2.
ein Hochschullehrer der Pharmazie,
3.
ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
4.
ein Arzt für Allgemeinmedizin,
5.
ein Zahnarzt,
6.
ein Heilpraktiker,
7.
zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie,
8.
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,
9.
zwei Vertreter der Apothekerschaft,
10.
zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,
11.
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und
12.
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an

1.
als stimmberechtigte Mitglieder
a)
ein Hochschullehrer der Pharmakologie und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,
b)
zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie,
c)
ein Hochschullehrer des Faches Innere Medizin,
d)
ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin,
e)
ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und Jugendmedizin,
f)
ein Hochschullehrer der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie,
g)
ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und
h)
ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie
2.
als nicht stimmberechtigte Mitglieder
a)
ein Facharzt für Allgemeinmedizin,
b)
ein Facharzt für Innere Medizin,
c)
ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,
d)
ein Zahnarzt,
e)
ein Heilpraktiker,
f)
ein Vertreter der Apothekerschaft und
g)
zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie.

(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.

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