§ 117d AO

Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Fußnote(n):

(+++ § 117d: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)

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