§ 208 AO
Steuerfahndung (Zollfahndung)
(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
- 1.
- die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
- 2.
- die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
- 3.
- die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig
- 1.
- für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
- 2.
- für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.
Fußnote(n):
(+++ § 208: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
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