§ 263 AO

Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Fußnote(n):

(+++ § 263: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)

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