§ 263 AO
Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Fußnote(n):
(+++ § 263: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 10 EGAO +++)
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