§ 32 AO
Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
- 1.
- eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
- 2.
- eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
- 3.
- eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.