§ 348 AO
Ausschluss des Einspruchs
Der Einspruch ist nicht statthaft
- 1.
- gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
- 2.
- bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
- 3.
- gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
- 4.
- gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- in den Fällen des § 172 Abs. 3.
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