§ 369 AO
Steuerstraftaten
(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
- 1.
- Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
- 2.
- der Bannbruch,
- 3.
- die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
- 4.
- die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
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