§ 383b AO
Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
- 2.
- entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Fußnote(n):
(+++ § 383b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
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