§ 60b AO
Zuwendungsempfängerregister
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften geführt werden, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 oder des § 34g des Einkommensteuergesetzes erfüllen (Zuwendungsempfängerregister).
(2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes zu Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllen, folgende Daten:
- 1.
- Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft,
- 2.
- Name der Körperschaft,
- 3.
- Anschrift der Körperschaft,
- 4.
- steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,
- 5.
- das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt,
- 6.
- Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a,
- 7.
- Bankverbindung der Körperschaft.
(3) Das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. § 30 steht dem nicht entgegen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.