§ 65 AO
Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
- 1.
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
- 2.
- die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
- 3.
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
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