§ 72 AO

Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.

Fußnote(n):

(+++ § 72: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)

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