§ 87e AO
Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Fußnote(n):
(+++ § 87e: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 AOEG 1977 +++)
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