Anlage 5 ARegV
(zu § 17 Absatz 1 und 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3234)
Als Kosten nach § 17 Absatz 1 und 2 sind folgende Kosten und Erlöse anzuwenden:
- 1.
- Kosten und Erlöse aus dem Abruf von Marktkraftwerken zum Zwecke des Engpassmanagements inklusive Kosten für das Anfahren,
- 2.
- Kosten und Erlöse aus Einspeisemanagementmaßnahmen,
- 3.
- Kosten und Erlöse aus Handelsgeschäften zum energetischen Ausgleich,
- 4.
- Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Kapazitätsreserve zum Zwecke des Engpassmanagements,
- 5.
- Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Netzreserve zum Zwecke des Engpassmanagements inklusive Kosten für das Anfahren im sogenannten Week-ahead-planning-Prozess,
- 6.
- Kosten und Erlöse aus dem Abruf besonderer netztechnischer Betriebsmittel nach § 11 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der bis zum Ablauf des 26. Juli 2021 geltenden Fassung zum Zwecke des Engpassmanagements,
- 7.
- Kosten und Erlöse aus dem Abruf abschaltbarer Lasten nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten zum Zwecke des Engpassmanagements,
- 8.
- Kosten und Erlöse aus dem Abruf zuschaltbarer Lasten zum Zwecke des Engpassmanagements sowie
- 9.
- Kosten und Erlöse aus grenzüberschreitendem Redispatch und Countertrading einschließlich der von deutschen Übertragungsnetzbetreibern zu tragenden Anteile im Rahmen der Capacity Allocation & Congestion Management-Methode nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 1976 vom 25.7.2015, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.3.2021, S. 24) geändert worden ist, mit Ausnahme von
- a)
- Kosten aus dem trilateralen Redispatch Deutschland – Frankreich – Schweiz und
- b)
- Kostenanteilen für Überlastungen auf ausländischen Leitungen oder Netzbetriebsmitteln, die auf Ringflüsse zurückzuführen sind.
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