Artikel 74 VO (EU) 2015/1222

Kostenteilungsmethode für Redispatching und Countertrading

1. Spätestens 16 Monate nach der Entscheidung über die Kapazitätsberechnungsregionen erarbeiten alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine gemeinsame Kostenteilungsmethode für das Redispatching und Countertrading.

2. Die Kostenteilungsmethode für das Redispatching und Countertrading umfasst Kostenteilungsverfahren für Maßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung.

3. Die Redispatching- und Countertrading-Kosten, die für die Kostenteilung zwischen ÜNB in Betracht kommen, werden transparent und überprüfbar festgelegt.

4. Mit der Kostenteilungsmethode für Redispatching und Countertrading wird mindestens

a)
festgestellt, welche Kosten, die durch Entlastungsmaßnahmen angefallen sind, für die Kosten bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wurden und für deren Verwendung ein gemeinsamer Rahmen aufgestellt wurde, dafür in Betracht kommen, nach der Kapazitätsberechnungsmethode gemäß den Artikeln 20 und 21 auf alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion verteilt zu werden;
b)
festgelegt, welche Kosten, die durch Redispatching und Countertrading zur Sicherung der Verbindlichkeit von zonenübergreifender Kapazität angefallen sind, dafür in Betracht kommen, nach der Kapazitätsberechnungsmethode gemäß den Artikeln 20 und 21 auf alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion verteilt zu werden;
c)
die gemäß den Buchstaben a und b bestimmte regionsweise Kostenteilung geregelt.

5. Die gemäß Absatz 1 erarbeitete Methode umfasst

a)
einen Mechanismus zur Überprüfung des realen Bedarfs an Redispatching oder Countertrading zwischen den beteiligten ÜNB;
b)
einen Ex-post-Mechanismus zur Überwachung der Verwendung von mit Kosten verbundenen Entlastungsmaßnahmen;
c)
einen Mechanismus zur Bewertung der Auswirkungen von Entlastungsmaßnahmen auf der Grundlage von Kriterien der Betriebssicherheit und Wirtschaftlichkeit;
d)
ein Verfahren, durch das die Entlastungsmaßnahmen verbessert werden können;
e)
ein Verfahren, durch das jede Kapazitätsberechnungsregion von den zuständigen Regulierungsbehörden überwacht werden kann.

6. Die gemäß Absatz 1 erarbeitete Methode erfüllt außerdem folgende Anforderungen:

a)
Sie gibt Anreize für das Management von Engpässen, einschließlich Entlastungsmaßnahmen, und Anreize für wirksame Investitionen;
b)
sie ist mit den Zuständigkeiten und Verpflichtungen der beteiligten ÜNB vereinbar;
c)
sie sorgt für eine gerechte Verteilung der Kosten und Gewinne auf die beteiligten ÜNB;
d)
sie ist mit anderen entsprechenden Mechanismen vereinbar, zu denen mindestens die folgenden gehören:

i)
die Methode für die Verteilung von Engpasserlösen gemäß Artikel 73;
ii)
der Ausgleichsmechanismus zwischen ÜNB gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission(1);

e)
sie erleichtert die effiziente langfristige Entwicklung des gesamteuropäischen Verbundnetzes und dessen Betrieb sowie das effiziente Funktionieren des gesamteuropäischen Strommarktes;
f)
sie erleichtert die Beachtung der allgemeinen Grundsätze für Engpassmanagement gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009;
g)
sie erlaubt eine vernünftige Finanzplanung;
h)
sie ist mit den Day-Ahead- und den Intraday-Zeitbereichen kompatibel und
i)
sie genügt den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung.

7. Bis zum 31. Dezember 2018 harmonisieren alle ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion die Redispatching- und Countertrading-Kostenteilungsmethoden, die in ihrer jeweiligen Kapazitätsberechnungsregion angewandt werden, soweit wie möglich zwischen den Regionen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte (ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 5).

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