Artikel 73 VO (EU) 2015/1222

Methode für die Verteilung von Engpasserlösen

1. Spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode für die Verteilung von Engpasserlösen.

2. Die erarbeitete Methode gemäß Absatz 1

a)
erleichtert den effizienten Langzeitbetrieb und die langfristige Entwicklung des Stromübertragungsnetzes und das effiziente Funktionieren des Elektrizitätsmarktes der Union;
b)
beachtet die allgemeinen Grundsätze für das Engpassmanagement gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009;
c)
erlaubt eine vernünftige Finanzplanung;
d)
ist für alle Zeitbereiche kompatibel;
e)
regelt die Verteilung von Engpasserlösen, die sich aus Übertragungsanlagen ergeben, die im Eigentum anderer Parteien als der ÜNB stehen.

3. Die ÜNB verteilen die Engpasserlöse nach der Methode gemäß Absatz 1, sobald dies in vertretbarer Weise durchführbar ist, spätestens jedoch eine Woche, nachdem die Engpasserlöse gemäß Artikel 68 Absatz 8 übertragen wurden.

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