Artikel 72 VO (EU) 2015/1222
Verbindlichkeit im Fall höherer Gewalt oder in Notfällen
1. In Fällen höherer Gewalt oder in Notfällen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, in denen der ÜNB schnell handeln muss und ein Redispatching oder Countertrading nicht möglich ist, ist jeder ÜNB berechtigt, vergebene zonenübergreifende Kapazität zu kürzen. Eine solche Kürzung muss stets koordiniert und nach Absprache mit allen direkt betroffenen ÜNB erfolgen.
2. ÜNB, die höhere Gewalt oder einen Notfall geltend machen, veröffentlichen eine Mitteilung, in der sie die Art der höheren Gewalt oder des Notfalls sowie die voraussichtliche Dauer beschreiben. Diese Mitteilung stellen die NEMOs den betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung. Bei einer expliziten Kapazitätsvergabe an Marktteilnehmer, übersendet der ÜNB, der höhere Gewalt oder einen Notfall geltend macht, die Mitteilung direkt an diejenigen Vertragsparteien, an die für den betreffenden Marktzeitbereich zonenübergreifende Kapazität vergeben wurde.
3. Bei Kürzungen vergebener Kapazität aufgrund höherer Gewalt oder eines Notfalls leistet der ÜNB, der höhere Gewalt oder einen Notfall geltend macht, für die Dauer der höheren Gewalt oder des Notfalls gemäß den folgenden Vorgaben eine Rückerstattung oder einen sonstigen Ausgleich:
- a)
- Bei impliziter Vergabe darf den zentralen Gegenparteien oder den Transportagenten aus dem durch eine solche Kürzung entstehenden Ungleichgewicht kein finanzieller Schaden oder Gewinn entstehen;
- b)
- bei expliziter Vergabe von Kapazität haben die Marktteilnehmer im Falle höherer Gewalt Anspruch auf die Erstattung des im Laufe des Prozesses der expliziten Vergabe für die Kapazität gezahlten Preises:
- c)
- bei expliziter Vergabe von Kapazität haben die Marktteilnehmer in einem Notfall Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe der Preisdifferenz, die zwischen den betroffenen Gebotszonen für den jeweiligen Marktzeitbereich auf den relevanten Märkten besteht; oder
- d)
- bei expliziter Vergabe von Kapazität, bei der jedoch in mindestens einer der beiden betroffenen Gebotszonen der Gebotszonenpreis für den jeweiligen Marktzeitbereich nicht berechnet wurde, haben die Marktteilnehmer in einem Notfall Anspruch auf Erstattung des im Laufe der expliziten Vergabe für die Kapazität gezahlten Preises.
4. Der ÜNB, der höhere Gewalt oder einen Notfall geltend macht, begrenzt die Folgen und die Dauer der Situation höherer Gewalt oder des Notfalls.
5. Sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, prüft die nationale Regulierungsbehörde auf Anfrage des betroffenen ÜNB, ob ein bestimmtes Ereignis als höhere Gewalt einzustufen ist.
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