§ 5 AromenDV
Kennzeichnung
(1) Nicht vorverpackte Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 1,2 Volumenprozent und nicht vorverpackte Aromen, die jeweils Chinin oder dessen Salze enthalten, dürfen an Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur abgegeben werden, wenn sie mit der Angabe „chininhaltig“ in der in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Art und Weise gekennzeichnet sind. Die Angabe nach Satz 1 kann entfallen bei vorgenannten Erzeugnissen mit einem Verzeichnis der Zutaten, das den Anforderungen an die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht.
(2) Vorverpackte und nicht vorverpackte Lakritzwaren dürfen nur mit folgenden Angaben, die in der nach den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Art und Weise bereitzustellen sind, an Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden:
- 1.
- bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 20,0 Gramm pro Kilogramm bis 44,9 Gramm pro Kilogramm mit der Angabe „Erwachsenenlakritz – kein Kinderlakritz“,
- 2.
- bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 44,9 Gramm pro Kilogramm bis 79,9 Gramm pro Kilogramm mit der Angabe „Extra stark, Erwachsenenlakritz – kein Kinderlakritz“ und
- 3.
- bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 79,9 Gramm pro Kilogramm zusätzlich zu der Angabe nach Nummer 2 mit der Angabe „Übermäßiger Verzehr kann insbesondere bei Personen mit Nierenerkrankungen die Gesundheit beeinträchtigen“.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3, soweit diese nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, sowie bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2 wie folgt bereitzustellen:
- 1.
- nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder gemäß § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist, und
- 2.
- soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium, wie die Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung bereitzustellen sind.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3, sofern diese zur Selbstbedienung angeboten werden, sowie bei vorverpackten Lakritzwaren nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereitzustellen.
(5) Bei Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 unbeschadet der Absätze 3 und 4 nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereitzustellen.
(6) Aromen, die zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind und in deren Bezeichnung der Begriff „natürlich“ verwendet wird, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung dieses Begriffs den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entspricht.
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