§ 6 ASG
Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen
Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, in der Bundespolizei, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor. Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.
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