(Fundstelle: BGBl. I 1984, 461 - 467)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im ersten Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 5 Nr. 1) | - a)
allgemeine Arbeitsschutzvorschriften nennen - b)
berufsbezogene Vorschriften und Merkblätter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nennen - c)
persönliche Schutzausrüstung zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten anwenden - d)
unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und -situationen beschreiben - e)
bei Entstehungsbränden Schutzmaßnahmen ergreifen - f)
Maßnahmen der Ersten Hilfe, insbesondere bei Verbrennungen, einleiten - g)
Vorschriften der Umweltschutzgesetze, soweit sie den Tätigkeitsbereich betreffen, nennen - h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
| während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln |
2 | Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht (§ 5 Nr. 2) | - a)
Organisation der Arbeitsstätte beschreiben - b)
Arbeitsabläufe im Betrieb und auf der Baustelle beschreiben - c)
Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag nennen - d)
die für die Berufsausbildung geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen nennen - e)
Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes nennen - f)
Grundzüge des Sozialversicherungsrechts nennen
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3 | Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 5 Nr. 3) | - a)
Zeichengeräte handhaben - b)
Skizzen und einfache Zeichnungen unter Beachtung der Normen herstellen - c)
Zeichnungen, Materialbedarfslisten und Verlegepläne lesen - d)
Normen anwenden sowie Tabellen, Handbücher und Merkblätter verwenden - e)
Aufmaß erstellen
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4 | Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten (§ 5 Nr. 4) | - a)
zweckmäßige Planung und Durchführung von Bauvorhaben beschreiben - b)
Baustellen einrichten und sichern - c)
einfache Längen- und Höhenmessungen einschließlich der Übertragung von Höhen durchführen - d)
Gebäude und Bauteile abstecken
| 4 |
5 | Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau (§ 5 Nr. 5) | - a)
Gräben einmessen und das Gefälle der Sohle festlegen - b)
Gräben ausheben, verbauen und aussteifen - c)
Drainage- und Entwässerungsleitungen verlegen - d)
Mutterboden abheben und andecken sowie Bodenmassen einbringen und verdichten - e)
Planum herstellen - f)
Beläge, Einfassungen und Pflasterungen aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie Platten herstellen
| 4 |
6 | Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen (§ 5 Nr. 6) | - a)
Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau benennen und den entsprechenden Tätigkeiten zuordnen - b)
einfache Bauteile mit künstlichen und natürlichen Steinen sowie aus Bauplatten herstellen, insbesondere Anlegen der Verbände, Herstellen von Mauerenden, Maueranschlüssen und Pfeilern - c)
waagerechte und senkrechte Abdichtungen durchführen - d)
Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten und verlegen - e)
Grundregeln der Putzhaftung erläutern - f)
die wichtigsten Putzarten unterscheiden - g)
Mauer- und Putzmörtel herstellen - h)
Wandputz mit und ohne Lehre herstellen - i)
Estrich herstellen
| 12 |
7 | Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau (§ 5 Nr. 7) | - a)
Material und Werkzeuge für den Schalungsbau benennen und den entsprechenden Aufgaben zuordnen - b)
einfache Formen für Betonfertigteile herstellen - c)
Schalung für einfache Betonbauteile herstellen - d)
Beton nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen von Hand und mit Maschine herstellen - e)
Beton in Schalungen und Formen einbringen, verdichten und nachbehandeln - f)
Ausbreitversuch durchführen - g)
Stabstähle und Betonstahlmatten unterscheiden und bezeichnen - h)
Betonstahl schneiden und nach Zeichnung biegen - i)
einfache Bewehrungskörbe flechten - k)
Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die Schalung einbringen
| 12 |
8 | Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden (§ 5 Nr. 8) | - a)
Holzarten entsprechend ihrer Verwendung auswählen - b)
die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbearbeitung unterscheiden und deren Wirkungsweise erläutern - c)
Werkzeuge instand halten - d)
einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohrarbeiten durchführen - e)
Holzverbindungen aus Vollholz nach Zeichnung herstellen - f)
Profil für ein einfaches Dach herstellen
- g)
Schmiegen ermitteln und Schablonen anfertigen - h)
Teile einer Fachwerkwand nach Zeichnung herstellen - i)
Leichtwände und abgehängte Decken erstellen - k)
Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unterscheiden und verarbeiten - l)
einfache Werkstücke aus dem Bereich der Zimmerei, insbesondere Lattentür und Bock, anfertigen - m)
die wichtigsten transportablen und stationären Holzbearbeitungsmaschinen sowie ihre Eigenschaften und Verwendung nennen - n)
wichtige Vorschriften des Gerüstbaus erläutern - o)
einfache Gerüste unfallsicher erstellen
| 12 |
9 | Arbeiten mit Kunststoffen (§ 5 Nr. 9) | - a)
Eigenschaften der Kunststoffgruppen im Bauwesen nennen und die sich daraus ergebende Eignung für bestimmte Verwendungsbereiche ableiten - b)
Kunststoffrohre, -platten, -profile und -folien kleben, schweißen und verarbeiten - c)
Kunstharze verarbeiten
| 4 |
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10 | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nr. 10) | - a)
wichtige Stähle und NE-Metalle nennen und ihre charakteristischen Eigenschaften beschreiben - b)
Meß-, Schneid-, Feil- und Bohrarbeiten ausführen - c)
Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten - d)
Korrosionsverhalten von Metallen beschreiben - e)
oberflächenveredelte und korrosionsgeschützte Metalle auswählen und verarbeiten
| 4 |
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Abschnitt II: Berufliche Fachbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | die in § 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbilds | die in Abschnitt I Nr. 1 bis 3, Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse | während des zweiten und dritten Ausbildungsjahres zu vermitteln |
2 | Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen (§ 5 Nr. 11) | - a)
Werkzeuge und Geräte instand halten
| 2 | |
- b)
Maschinen zum Aufbereiten, Transportieren, Verlegen und Behandeln von Asphalt warten, einrichten und bedienen
| | 4 |
- c)
Schutzeinrichtungen an elektrischen Maschinen beschreiben und verwenden
| 1 | |
- d)
Störungen an Maschinen und Geräten feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen
| | 2 |
3 | Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit (§ 5 Nr. 12) | - a)
Abdichtungsstoffe nach Eigenschaften und Verwendung beschreiben - b)
Dichtungsbahnen verlegen
| 5 | |
- c)
Dichtungsaufstriche und Spachtelungen aufbringen - d)
Anschlüsse für Abdichtungen bei Durchdringungen von Bauteilen herstellen
| | 8 |
4 | Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser (§ 5 Nr. 13) | - a)
Untergrund auf Eignung, Höhenlage und Gefälle prüfen und für die Abdichtung vorbereiten - b)
Abdichtungsstoffe den Beanspruchungen entsprechend auswählen und einbauen
| 6 | |
- c)
Abdichtungen an aufgehende oder abgehende Wände anschließen - d)
Übergangskonstruktionen bei unterschiedlichen Abdichtungssystemen herstellen
| | 8 |
5 | Abdichten von Brückenbauwerken (§ 5 Nr. 14) | - a)
Abdichtungsstoffe und Abdichtungsbauweisen für Brückenbauwerke nennen - b)
Brückenüberbau auf Oberflächenbeschaffenheit, Gefälle und Höhenlage prüfen
| 5 | |
- c)
Dichtungsschichten im Bereich von Fahrbahnen und Gehwegkappen verlegen - d)
Schutzschichten für Abdichtungen einbauen
| | 8 |
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6 | Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix (§ 5 Nr. 15) | - a)
Eigenschaften, Lieferformen, Lagerung und Verarbeitung von Bitumen beschreiben - b)
Kornzusammensetzung und Verwendung von Mineralstoffen beschreiben - c)
Eigenschaften der Gußasphalt- und Asphaltmastixmischungen beschreiben
| 4 | |
- d)
Gußasphalt und Asphaltmastix in verschiedenen Mischgutarten aufbereiten
| | 4 |
- e)
Verwendung verschiedener Heizstoffe unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutzmaßnahmen beschreiben - f)
Temperatur des Mischguts beim Transport und Einbau prüfen und überwachen
| 3 | |
7 | Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix (§ 5 Nr. 16) | - a)
Unterlage auf Ebenflächigkeit und Feuchtigkeit prüfen - b)
Gußasphalt einlagig auf bitumengebundener Unterlage einbauen
| 6 | |
- c)
schwimmende Estriche auf Trennschicht und Verbundestriche aus Gußasphalt verlegen - d)
wasserdichte Asphaltbeläge aus Asphaltmastix und Gußasphalt einbauen
| 10 | |
- e)
Gußasphaltoberflächen mit Sand abreiben - f)
Gußasphaltoberflächen mit Splitt abstreuen und durch Walzen andrücken - g)
Trennschienen einsetzen - h)
Längs- und Quernähte ausbilden
| 6 | |
- i)
Hohlkehlen und Dreikantleisten als Abschluß herstellen - k)
gebräuchliche Bodenbeläge auf Gußasphaltestrich nennen - l)
Eigenschaften der Bodenbeläge, die bereits beim Verlegen des Gußasphaltestrichs zu berücksichtigen sind, beschreiben
| | 4 |
8 | Entnehmen von Materialproben (§ 5 Nr. 17) | - a)
Zweck von Materialprüfungen nennen - b)
Materialproben entnehmen und zum Versand vorbereiten - c)
Entnahmeprotokolle anfertigen
| | 4 |
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9 | Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt (§ 5 Nr. 18) | - a)
Zweck von Wärme- und Schalldämmaßnahmen erläutern - b)
Baustoffe für Wärme- und Schalldämmaßnahmen nennen - c)
Wärme- und Schalldämmstoffe für schwimmende Gußasphaltestriche verlegen
| 4 | |
10 | Herstellen und Schließen von Fugen (§ 5 Nr. 19) | - a)
Arten und Zweck konstruktionsbedingter Fugen beschreiben - b)
Baustoffe für Fugendichtungen nennen - c)
Fugen mit dauerplastischen und dauerelastischen Massen schließen - d)
Fugenbänder und Fugenprofile verlegen
| | 8 |
11 | Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt (§ 5 Nr. 20) | - a)
Arten und Zweck von Kunststoffbeschichtungen beschreiben - b)
Kunststoffe für Beschichtungen vorbereiten und verarbeiten
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