§ 103 ATA-OTA-APrV
Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung
(1) Wer den mündlichen Teil der Nachprüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.
(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.