ATA-OTA-APrV
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1
Informationen
Ausfertigungsdatum04.01.2020
FundstelleBGBl I 2020, 2295
VersionGeändert durch Art. 8z6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Alle Normen
- Teil 1Ausbildung und staatliche Prüfung
- Abschnitt 1Ausbildung
- Abschnitt 2Staatliche Prüfung
- Unterabschnitt 1Allgemeines und Organisatorisches
- Unterabschnitt 2Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
- Unterabschnitt 3Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
- Unterabschnitt 4Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
- Unterabschnitt 5Abschluss des Prüfungsverfahrens
- Teil 2Erlaubnisurkunde
- Teil 3Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
- Abschnitt 1Verfahren
- Abschnitt 2Anpassungsmaßnahmen nach § 47 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
- Unterabschnitt 1Eignungsprüfung
- Unterabschnitt 2Anpassungslehrgang
- Abschnitt 3Anpassungsmaßnahmen nach § 48 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
- Unterabschnitt 1Kenntnisprüfung
- Unterabschnitt 2Anpassungslehrgang
- Abschnitt 4Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
- Abschnitt 5Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Teil 4Nachprüfung
- Abschnitt 1Ziel und Verfahren der Nachprüfung
- Abschnitt 2Praktischer Teil der Nachprüfung
- Abschnitt 3Mündlicher Teil der Nachprüfung
- Abschnitt 4Abschluss des Nachprüfungsverfahrens