§ 33 ATA-OTA-APrV
Note für den schriftlichen Teil
(1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten, die oder der den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.
(2) In die Note fließt ein:
- 1.
- der Zahlenwert von jeder Note der drei Aufsichtsarbeiten mit jeweils 25 Prozent und
- 2.
- der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent.
(3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.
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