§ 6 ATA-OTA-APrV
Nachtarbeit
Ab dem zweiten Ausbildungsdrittel hat die oder der Auszubildende in der praktischen Ausbildung mindestens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen von Nachtarbeit (Volldienst oder Bereitschaftsdienst) unter unmittelbarer Aufsicht zu absolvieren. Dies gilt nicht für jugendliche Auszubildende. Auszubildende, die über einen anteiligen Zeitraum der letzten beiden Ausbildungsdrittel minderjährig sind, haben die Nachtarbeitsstunden zu einem entsprechenden Anteil zu absolvieren. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.
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