§ 12 ATA-OTA-APrV

Bestandteile der staatlichen Prüfung

Die staatliche Prüfung besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil,
2.
einem mündlichen Teil und
3.
einem praktischen Teil.

Fußnote(n):

(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 94 +++)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.