§ 12 ATA-OTA-APrV
Bestandteile der staatlichen Prüfung
Die staatliche Prüfung besteht aus
- 1.
- einem schriftlichen Teil,
- 2.
- einem mündlichen Teil und
- 3.
- einem praktischen Teil.
Fußnote(n):
(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 94 +++)
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