§ 13 ATA-OTA-G
Teile der Ausbildung
(1) Die Ausbildung besteht aus
- 1.
- theoretischem Unterricht,
- 2.
- praktischem Unterricht und
- 3.
- einer praktischen Ausbildung.
(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in
- 1.
- mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und
- 2.
- mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.
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