§ 21 ATA-OTA-G
Staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
(2) In der staatlichen Prüfung müssen sowohl im Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten als auch im Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten die gemeinsamen Ausbildungsinhalte in gleicher Form geprüft werden.
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