§ 67 ATA-OTA-G
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ führt,
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ führt oder
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
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