§ 70 ATA-OTA-G
Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
Wer vor dem 1. Januar 2022 eine der in § 69 Absatz 1 genannten Ausbildungen begonnen hat, schließt diese Ausbildung nach den jeweiligen bis dahin geltenden Vorschriften ab. Auf Antrag erhält die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1, wer
- 1.
- die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt und
- 3.
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.