§ 1 AtDeckV
Arten der Deckungsvorsorge
Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt, kann durch
- 1.
- eine Haftpflichtversicherung oder
- 2.
- eine sonstige finanzielle Sicherheit
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.