§ 14 AufenthV
Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
Von der Passpflicht sind befreit
- 1.
- Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und
- 2.
- Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.