§ 38c AufenthV
Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden
Eine Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn
- 1.
- Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder
- 2.
- ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, vorzeitig beendet.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.