§ 72 AufenthV
Mitteilungen der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
- die Anmeldung,
- 2.
- die Abmeldung,
- 3.
- die Änderung der Hauptwohnung,
- 4.
- die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
- 5.
- die Namensänderung,
- 6.
- die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
- 7.
- die Geburt,
- 8.
- den Tod,
- 9.
- den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,
- 10.
- die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und
- 11.
- das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
- 1.
- bei einer Anmeldung
- a)
- Doktorgrad,
- b)
- Familienstand,
- c)
- die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
- d)
- Tag des Einzugs,
- e)
- frühere Anschrift und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,
- f)
- Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
- 2.
- bei einer Abmeldung
- a)
- Tag des Auszugs,
- b)
- neue Anschrift,
- 3.
- bei einer Änderung der Hauptwohnung
- a)
- die bisherige Hauptwohnung,
- b)
- das Einzugsdatum,
- 4.
- bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
- 4a.
- bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaftder Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
- 5.
- bei einer Namensänderungder bisherige und der neue Name,
- 6.
- bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses
- a)
- die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und
- b)
- bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,
- 7.
- bei Geburtdie gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
- 8.
- bei Todder Sterbetag,
- 9.
- bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartnersder Sterbetag,
- 10.
- bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzesdie Auskunftssperre und deren Wegfall.
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