§ 7 AufsRatAbkCHEG

(1) Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig für die Entscheidung über

a)
die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit,
b)
die Durchführung der Wahl der Arbeitnehmervertreter und der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Arbeitnehmervertreters,
c)
die Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern und die Anfechtung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Arbeitnehmervertreters.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren für die Fälle des Betriebsverfassungsgesetzes finden Anwendung.

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