§ 6 AufsRatAbkCHEG
Zur Regelung der in § 2 bezeichneten Wahlen und Abstimmungen erläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über
- a)
- die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstands und die Aufstellung der Wählerlisten,
- b)
- die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- c)
- die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,
- d)
- das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- e)
- die Stimmabgabe,
- f)
- die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- g)
- die Anfechtung der Wahl,
- h)
- die Aufbewahrung der Wahlakten,
- i)
- den Widerruf der Bestellung der Arbeitnehmervertreter.
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