(XXXX) AUG§1Abs2Bek 20

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat

Nebraska.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 476).

Bundesministerium der Justiz

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