§ 83 AusbauBAusbV
Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln,
- 2.
- Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
- 3.
- Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
- 4.
- isometrische Aufmaße zu erstellen,
- 5.
- den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben sowie
- 6.
- Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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