§ 12 AusgStG

Berichterstattung

Zuständig für die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist das Bundeskriminalamt. Ab dem Jahr 2022 übermitteln die Länder dem Bundeskriminalamt jeweils spätestens am 10. Januar eines jeden Jahres in zusammengefasster Form die nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 erforderlichen Informationen über

1.
die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen,
2.
die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen und
3.
die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1148 durchgeführten Inspektionen, einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.