§ 19 AuslPflVG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 12 Absatz 1 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- 2.
- entgegen § 12 Absatz 3 eine dort genannte Handlung gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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