§ 4 AuslPflVG
Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge
§ 3 ist nicht anzuwenden
- 1.
- auf ein Fahrzeug, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG von der Versicherungspflicht befreit ist,
- 2.
- auf Fahrzeuge ausländischer Streitkräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes befugt sind,
- 3.
- auf Fahrzeuge, die durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 oder durch Ausnahmegenehmigung nach § 17 vom Verbot des Gebrauchs ausgenommen sind,
- 4.
- auf Fahrzeuge, die ausschließlich in einem inländischen Gebiet im Sinne des § 6 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes gebraucht werden.
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