§ 104 AuslSchuldAbkAG
(1) Für Berliner Altbanken gilt § 103 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 entsprechend. Zur Durchführung des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ist ein zusätzlicher Passivposten in die Altbankenrechnung einzustellen.
(2) Soweit die Niederlassung eines Geldinstituts mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gemäß § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, ist zur Durchführung des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ein zusätzlicher Passivposten in die Umstellungsrechnung einzustellen.
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