§ 108 AuslSchuldAbkAG

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Bank deutscher Länder die im Hinblick auf die Beschränkungen der Devisenbewirtschaftungsgesetze zur Ausführung des Abkommens erforderlichen Rechtsverordnungen. Sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Die Bank deutscher Länder ... erteilen die nach den Devisenbewirtschaftungsgesetzen und nach den zu ihnen ergehenden Rechtsverordnungen erforderlichen Genehmigungen.

Fußnote(n):

§ 108 Abs. 1 Satz 1 erster Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. § 1 BBankG 7620-1
§ 108 Abs. 1 Satz 1 zweiter Kursivdruck: Jetzt des Außenwirtschaftsgesetzes gem. § 50 Abs. 2 G v. 28.4.1961 I 481
§ 108 Abs. 2 erster Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. § 1 BBankG 7620-1
§ 108 Abs. 2 zweiter Kursivdruck: Jetzt dem Außenwirtschaftsgesetz gem. § 50 Abs. 2 G v. 28.4.1961 I 481

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