§ 111 AuslSchuldAbkAG

Für die Rechtsverhältnisse der neuen oder weiteren Hypothek gelten abweichend von § 53 folgende Vorschriften:

1.
Die neue Hypothek hat den Rang, den die dem Gläubiger zustehende umgestellte Hypothek am 25. Juni 1948 hatte. In der Höhe, in welcher die neue Hypothek die umgestellte Hypothek übersteigt, erlöschen mit der Eintragung der neuen Hypothek die rangbesten nach den Vorschriften des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes im Range nach der umgestellten Hypothek entstandenen Aufbaugrundschulden, soweit sie im Zeitpunkt der Eintragung der neuen Hypothek noch dem Eigentümer zustehen und nicht ein anderes Grundpfandrecht nach § 24 Abs. 1 des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes an ihre Stelle getreten ist. Sind diese Aufbaugrundschulden bereits im Grundbuch eingetragen, so sind sie insoweit mit der Eintragung der neuen Hypothek von Amts wegen zu löschen.
2.
Die weitere Hypothek tritt an die Stelle einer oder mehrerer der umgestellten Hypothek im Range nachgehenden Aufbaugrundschulden an rangbester Stelle, soweit diese im Zeitpunkt der Eintragung der weiteren Hypothek noch dem Eigentümer zustehen und nicht ein anderes Grundpfandrecht nach § 24 Abs. 1 des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes an ihre Stelle getreten ist. Die Aufbaugrundschulden erlöschen insoweit. Nummer 1 Satz 3 ist anzuwenden.
3.
Soweit die weitere Hypothek nicht nach Nummer 2 an die Stelle von Aufbaugrundschulden treten kann, kann der Gläubiger der in § 55 bezeichneten Forderung verlangen, daß der Berechtigte
a)
eines Rechtes, dem kein Vorrecht vor einer auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last für die Hypothekengewinnabgabe nach § 150 des Lastenausgleichsgesetzes zusteht, der weiteren Hypothek den Vorrang vor seinem Recht in dem Umfang einräumt, in dem die öffentliche Last auf Grund des § 53 vermindert wird,
b)
eines Rechtes, das der in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rangstelle nachgeht und das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte war, nach dem 15. Juli 1952 erworben hat, der weiteren Hypothek den Vorrang vor diesem Recht einräumt.
4.
Steht ein Recht, das der in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rangstelle nachgeht und das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte war, in der Zeit zwischen dem 25. Juni 1948 und dem 15. Juli 1952 erworben hat, dem Schuldner der in § 55 bezeichneten Forderung zu, so kann der Gläubiger dieser Forderung von dem Schuldner die Einräumung des Vorrangs vor dem Recht auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen der Nummer 3 Buchstabe a nicht vorliegen.

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