§ 12 AuslSchuldAbkAG
(1) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Verpflichtungen aus dem Abkommen und seinen Anlagen erledigt sind, darf ein Schuldner Zahlungen und sonstige Leistungen nicht bewirken, wenn
- 1.
- sie die Erfüllung einer Schuld zum Gegenstand haben, die Schuld aber nicht geregelt ist;
- 2.
- sie die Erfüllung einer geregelten Schuld zum Gegenstand haben, sich aber nicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen halten;
- 3.
- sie die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren und die zwar den Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens entsprechen, aber die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 Buchstaben a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person des Gläubigers nicht erfüllen.
(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt wird durch Gesetz bestimmt.
(3) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind.
(4) Durch Absatz 1 wird die Befugnis eines Gläubigers, bei einem Gericht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zur Wahrung seiner Rechte ein Feststellungsurteil zu erwirken, nicht berührt.
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