§ 20 AuslSchuldAbkAG

In der Vollstreckbarerklärung ist zugleich auszusprechen, daß die in der Entscheidung festgestellte Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen geregelt ist.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.