§ 35 AuslSchuldAbkAG
Wird der Bund auf Erstattung in Anspruch genommen, so trifft ihn die Beweislast dafür, daß der Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch die Zahlung an die Konversionskasse von seiner Schuld befreit worden ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.